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§ 1 Gegenstand, Art der Werbung

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatwerbung, Sampling-Aktionen und Distribution von Werbedrucksachen in den Werbeflächen von PPM. Für das Medium CityCards gelten gesonderte AGB. Sofern in Angeboten oder Auftragsbestätigungen etwas anderes vereinbart wird, haben diese immer Vorrang.

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Verträge über die Bereitstellung von Werbeflächen und Werbeträgern für Auftraggeber durch PPM zum Zwecke der Anbringung, Produktion und Distribution von Werbemitteln werden ausschließlich zu den entsprechenden Bedingungen ausgeführt. Sie werden zum vertraglichen Bestandteil von entsprechenden Einzelverträgen von Aufträgen.

§ 3 Angebote und Annahme, Preise

Angebote von PPM sind stets freibleibend. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Rabatte werden nur nach Absprache gewährt. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Aufträge von einem Kunden sind für diesen grundsätzlich bindend, sofern er nicht von seinem Recht auf Stornierung bzw. Kündigung Gebrauch macht.
Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme durch eine nicht vom Auftrag abweichende Auftragsbestätigung zustande. PPM ist berechtigt, das Angebot wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form der Vorlage oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen. Sachlich gerechtfertigte Gründe sind vor allem anzunehmen, wenn der Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung weitergehend für PPM unzumutbar ist.

§ 4 Vertragsschluss, Schriftform

Verträge und Aufträge bedürfen der Schriftform. Wird der Vertragspartner von PPM von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten, so haftet dieser persönlich für die Erfüllung der Vertragspflichten. Weitergehende Ansprüche behält sich PPM vor.

§ 5 Vertragsausführung, Vertragsanpassung

PPM leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Sollte sich während der Vertragslaufzeit der PPM zur Verfügung stehende Anzahl von Werbestandorten, Flächenanzahl ändern, so ist der Vertrag entsprechend dieser neuen Bedingungen anzupassen. Ein Kündigungsrecht ergibt sich hierdurch nicht. Eine Minderung des Vertragspreises kommt in Betracht, wenn PPM dem Auftraggeber für ausfallende Standorte, Flächen keinen Ersatzstandort/Flächen zur Verfügung stellen kann. Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn die Aushang/ Distribution an mindestens 95% der in der Auftragsbestätigung genannten Auflage/Standorte stattgefunden hat. Die Verbreitung erfolgt während des vertraglich vereinbarten Verbreitungszeitraumes. PPM gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Aushänge, insbesondere das ordnungsgemäße Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern und Erneuern beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangszeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Wartungsbetriebes. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Aushanges wird 2 Tage nach dessen Ablauf bestätigt. PPM gewährleistet, dass die Werbeflächen gut sichtbar sind und kontrolliert diese regelmäßig. Hierbei festgestellte Überklebungen oder Beschädigungen werden auf Kosten von PPM beseitigt. Beanstandungen über die Anbringung bzw. Verteilung der Werbemittel müssen nach Kenntnisnahme, schriftlich und unverzüglich an PPM erfolgen, ansonsten können sie keine Berücksichtigung finden.
Mindestlieferungen, Lieferverzug oder der Rückruf der Werbemittel durch den Auftraggeber berechtigen diesen nicht zur Kürzung der Auftragssumme bzw. begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsdauer. Für Druck von Werbemitteln gilt: PPM druckt nach Entwürfen des Auftraggebers Werbemittel und sorgen für deren Verbreitung. PPM ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

§ 6 Eigentumsübergang

Mit Übergabe der Werbemittel geht das Eigentum daran entschädigungslos an PPM über, sofern nicht der Auftraggeber schriftlich anzeigt, dass er nach Ablauf der Vertragszeit die Werbemittel selbst verwenden will und PPM dem zustimmt. Von PPM hergestellte Werbemittel verbleiben stets im Eigentum von PPM, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte an Vorlagen

Sofern der Auftraggeber Vorlagen liefert, gilt: Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Druckvorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster, Proben usw.) werden von PPM unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber selbst im Sinne von §§ 31 ff. Urhebergesetz zur Verwendung berechtigt ist. Sofern PPM bekannt wird, dass der Auftraggeber urheberrechtlich nicht oder nicht im erforderlichen Umfang berechtigt ist, kann PPM die Durchführung des Auftrages solange unterbrechen, bis der Auftraggeber einen Nutzungsnachweis des Urhebers beigebracht hat. Die Unterbrechungskosten trägt der Auftraggeber. Es besteht Einigkeit darüber, dass PPM berechtigt ist, die im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellten Werke oder Medien ausschließlich in Eigenwerbemaßnahmen von PPM zu veröffentlichen, es sei denn, der Auftraggeber weist ausdrücklich schriftlich vorher darauf hin, dass er mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden ist.

§ 8 Haftung für Druckvorlagen

PPM haftet nicht für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe. Zu den Aufgaben von PPM gehört es dementsprechend auch nicht, den Auftraggeber auf erkennbare, rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen mit den Werbemitteln hinzuweisen. Sofern der Auftraggeber die Druckvorlagen liefert, überprüft PPM die Vorlagen im zumutbaren Rahmen auf Mängel und weist den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Druckvorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Druckvorlagen hingegen nicht sofort erkennbar, sondern werden bei Druckvorgang offenbar, so kann der Auftraggeber bei ungenügendem Druck hieraus keine Ersatz- oder Erfüllungsansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Druckvorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Druckvorlage erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

§ 9 Rügepflichten

PPM gewährleistet die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Geringfügige Farbabweichungen von den Vorlagen, die durch den Druck in Sammelformen unvermeidbar sind, können nicht reklamiert werden. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Druck Anspruch auf Zahlungsminderung oder einen einwandfreien Nachdruck, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der bestimmungsmäßige Zweck der Werbedrucksachen beeinträchtigt wurde. Reklamationen, welche die Produktion der Werbedrucksachen betreffen, müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Belegexemplare schriftlich geltend gemacht werden.

§ 10 Zahlungsbedingungen

Sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fäl­lig. Die in der Auftragsbestätigung bzw. dem anhängenden Annex vereinbarten Zahlungsbedingungen sind für den Auftraggeber bindend. Bei Scheckzahlung gilt erst die Gutschrift des fälligen Betrages auf dem Konto von PPM als Zahlungseingang. Gerät ein Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er auf die Forderung ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Werden Ware, Werbemittel oder Produktionsdaten nicht oder verspätet geliefert oder unterlässt PPM die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat und wird so die Auftragsdurchführung nicht oder nicht fristgemäß durchgeführt, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
PPM gewährt 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstel­lungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tage rein netto ohne Abzüge fällig. Danach werden Mahngebühren i.H.v. 2,50 € berechnet

§ 11 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 12 Aufrechnung, Abtretung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das mit PPM begründete Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis können nur mit deren schriftlicher Zustimmung vom Auftraggeber auf Dritte übertragen werden.

§ 13 Stornierung

Der erteilte Auftrag ist stornierbar. Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:
1. ab Auftragsunterzeichnung 25%
2. bis 8 Wochen vor Kampagnenstart 50%
3. bis 4 Wochen vor Kampagnenstart 75%
4. bis 2 Wochen vor Kampagnenstart 100%
Gebühren in Prozent des Netto-Auftragswertes zzgl. der Herstellungskosten für bereits produziertes Werbematerial sowie Mehrwertsteuer.

§ 14 Kündigung

Liefert der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende Werbung, so bleibt diese vom Aushang bzw. von der Verteilung ausgeschlossen. Bei Anlieferung solcher Werbemittel ist PPM zur außerordentlichen Kündigung und zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die werbliche Aussage; Reklamationen gehen auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers.
PPM kann den Vertrag ebenfalls dann fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wird, vereinbarte Sicherheiten nicht leistet oder sonstige Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Nach Vertragsbeginn ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Umstände höherer Gewalt und sonstige Umstände, die PPM nicht zu vertreten haben, wie z.B. Streik, Aufruhr, Aussperrung, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus usw. berechtigen beide Vertragspartner erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden kann. Die Rechnungssumme ist sodann anteilig bezogen auf die Vertragszeit zu mindern.

§ 15 Unmöglichkeit

Sollte die Anbringung bzw. die Verteilung der Werbemittel während der vertraglich vorgesehen Laufzeit aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes unmöglich werden, so hat dieser die gesamte Auftragssumme zu zahlen. In diesem Fall ist PPM berechtigt, die vorgesehene Werbefläche zur Schadensminderung anderweitig zu nutzen. Bei zu vertretender Unmöglichkeit vor Beginn der Vertragszeit gelten die § 13, 14 entsprechend.

§ 16 Haftung

PPM haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nur dann für die Tätigkeit Dritter, wenn bei deren Beauftragung ein Auswahlverschulden vorlag oder sie nicht in ausreichendem Maße kontrolliert werden. Die Haftungssumme ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert. Versand, Transport und / oder Weitergabe der Werbemittel erfolgt stets auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers, jedoch nur bis zu dem vom PPM benannten Erfüllungsort. Die Verantwortung für Art und Inhalt der anzubringenden Werbemittel trägt allein der Auftraggeber. PPM haftet insbesondere nicht, wenn durch höhere Gewalt Veröffentlichte oder in den Verkehr gebrachte Werbemittel beschädigt werden. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien Beschädigungen ohne Einfluss von PPM oder deren Mitarbeitern. Dies gilt nicht nur für Materialien, die von PPM erstellt worden sind, sondern auch für solche, die von dem jeweiligen Auftraggeber bereitgestellt worden sind. Muss ein Originalwerbemittel auf Grund eines solchen Umstandes neu erstellt werden, trägt der Auftraggeber die entsprechenden Kosten.

§ 17 Schriftform Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Köln, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.